Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Unterzeichner – Dachorganisationen der Schulen in freier Trägerschaft – geben folgende Stellungnahme zum Artikel 7 der Regierungsvorlage Nr. 1171 d.B. “Schulorganisationsgesetz, Schulunterrichtsgesetz u.a., Änderung” vom 7.12.2021 ab:

Während § 11 Schulpflichtgesetz die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowohl durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht als auch durch Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslichem Unterricht regelt, beziehen wir uns als Vertretung von Schulen in freier Trägerschaft – ein Großteil davon Schulen mit eigenem Organisationsstatut – in unserer Stellungnahme ausschließlich auf geplante Änderungen, die Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht betreffen. Änderungen, die sich ausschließlich auf den häuslichen Unterricht beziehen, lassen wir dabei unbeachtet.

Zum Begriff der Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht
Einleitend möchten wir feststellen, dass es sich bei “Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht” mit einer überwiegenden Mehrheit (und anders, als die Bezeichnung vermuten lässt) tatsächlich lediglich um Schulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht handelt. Diese Schulen erfüllen alle gesetzlichen Auflagen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und haben dieses in der Regel bereits mehrmals, jeweils für das laufende Schuljahr oder auf mehrere Jahre verliehen bekommen. Diese Schulen weisen somit nachweislich keine mindere pädagogische Qualität als Schulen mit Öffentlichkeitsrecht auf und haben beziehungsweise hatten das Recht, Prüfungen durchzuführen und Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe auszustellen.

Privatschulen (sowohl mit als auch ohne Öffentlichkeitsrecht) müssen bereits bei ihrer Errichtung strenge gesetzliche Auflagen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4 PrivSchG), der Leiter und Lehrer (§ 5 leg cit) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6 leg cit) erfüllen.

Demnach ist nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes ein mehrstufiges und einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassendes Verfahren vorgesehen, beginnend mit dem (erstmaligen) Antrag auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sowie einer Verleihung auf zunächst ein Jahr (durchaus über mehrere Jahre in Folge), dann – nach Erreichung des vollen Ausbaus – auf mehrere Jahre und in der letzten Stufe auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen. Grundsätzlich gilt, dass eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht nur dann verliehen bekommt, wenn “der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht” bzw. “die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat” (§14 PrivSchG).

Dabei werden Privatschulen so lange als “Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht” bezeichnet, bis sie den vollen Ausbau erreicht haben, auch wenn sie sonst alle übrigen Kriterien für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erfüllen und das Öffentlichkeitsrecht auch über mehrere Jahre in der Folge auf ein Jahr verliehen bekommen haben.

Bereits bei dieser Stufe der Verleihung gelten für Schulen mit eigenem Organisationsstatut die gleichen Voraussetzungen wie bei den Schulen, die das Öffentlichkeitsrecht auf mehrere Jahre oder auf Dauer verliehen bekommen haben und somit als “Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht” bezeichnet werden: dass die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen, die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

Meist liegt daher der Unterschied zwischen einer Privatschule mit und einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht lediglich darin, dass bei der Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht noch nicht der volle Ausbau erreicht (dh alle per Organisationsstatut vorgesehene Schulstufen mindestens einmal durchlaufen) wurde, während alle anderen Qualitätskriterien bereits erfüllt sind.

Privatschulen, die kein Öffentlichkeitsrecht haben (und somit ebenfalls, diesmal auch inhaltlich nachvollziehbar, als “Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht” bezeichnet werden), weil sie entweder keines beantragt haben oder weil sie die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllen, bilden in unseren Dachverbänden eine verschwindend kleine Minderheit. Wenn es aber um die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer dieser Schulen im Sinne des § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz geht, muss sogar an diesen Schulen der Unterricht jenem an einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (beispielsweise einer allgemein bildenden Pflichtschule) mindestens gleichwertig sein.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich bei “Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht” jedenfalls um Einrichtungen handelt, die strenge gesetzliche Auflagen erfüllen müssen und einer Schulaufsicht unterliegen. Aus dem Grund der Klarheit bezeichnen wir sie in unserer Stellungnahme als “Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht”.

Zur Z1: Verkürzung der Anzeigefrist
Artikel 7 Z1 der Regierungsvorlage sieht eine Verkürzung der Frist zur Erstattung der Anzeige der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht vor. Statt, wie bisher, “vor Beginn des Schuljahres” muss nun die Anzeige mit “Ende des Unterrichtsjahres” erstattet werden. Diese nicht nachvollziehbare Änderung bedeutet eine wesentliche Benachteiligung der Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht.

Die Benachteiligung besteht darin, dass auch bisher eine unterjährige Aufnahme von SchülerInnen nicht möglich war. Im Gegensatz sowohl zu den öffentlichen als auch zu den Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht mussten Schulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht Schülerinnen und Schüler jedenfalls vor dem Beginn des Schuljahres aufnehmen. Dabei war bereits diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schultypen sachlich nicht gerechtfertigt. Wird diese Frist – ebenfalls ohne einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung – weiter verkürzt, werden diese Schulen wirtschaftlich zusätzlich benachteiligt (da Schulanmeldungen erfahrungsgemäß auch während der Hauptferien stattfinden) und das Recht der Eltern, über die für ihre Kinder geeignete Schulform frei zu entscheiden, weiter beschnitten.

Der Unterrichtsausschuss argumentiert damit, dass “die Regelung eine bessere Planbarkeit der Unterrichtsorganisation sicherstellen soll”. Es ist dagegen einzuwenden, dass die SchülerInnenzahlen in Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht über Jahre weitestgehend konstant sind und Ab- und Zugänge sich in etwa die Waage halten. Meist sind es die gleichen Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht über Jahre besuchen und Jahr für Jahr (bis die Schule den vollen Ausbau erreicht hat und somit zu einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht wird) die Anzeige erstatten. Die Zahl der SchülerInnen in Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht liegt darüber hinaus in etwa bei unter 0,1 Promille der Gesamtzahl der österreichischen SchülerInnen und ist somit für die Planung statistisch irrelevant. Dabei kann ein Wechsel in eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht oder eine öffentliche Schule jederzeit, also auch und vor allem während des Schuljahres, erfolgen, obwohl er eine wesentlich größere Auswirkung auf die Planbarkeit im öffentlichen Schulwesen hat und nach der gleichen Logik verboten werden müsste. Der Gesetzgeber bleibt den Nachweis schuldig, dass die Anzeigen zum Besuch einer Privatschule ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht die Planbarkeit maßgeblich erschweren und von einer Verkürzung der Frist wesentliche Verbesserungen zu erwarten seien.

Vielmehr bedürfte das Privatschulgesetz einer Änderung dahingehend, dass die bisher geltende Frist zur Anzeige, nämlich “vor Beginn des Schuljahres”, gestrichen wird. Durch die Verunmöglichung eines unterjährigen Wechsels werden nämlich die Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht ungleich behandelt, ohne dass dafür eine sachliche Begründung vorliegt. Während ein Wechsel von oder zu allen anderen Schultypen jederzeit möglich ist, wird es Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht verwehrt. Da Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht von einem verschwindend geringen Anteil der SchülerInnen besucht werden, kann es keine sachliche Begründung geben, warum ihnen ein unterjähriger Wechsel verwehrt wird, während ein Wechsel in eine andere Schulart (betrifft in etwa 99,9% der GesamtschülerInnenzahl) jederzeit möglich und für die Planungssicherheit öffentlicher Schulen wesentlich maßgeblicher ist. Insbesondere gilt das für SchülerInnen, die bereits in den häuslichen Unterricht abgemeldet werden und unterjährig in eine Privatschule ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht wechseln möchten, da dieser Wechsel überhaupt keinen Einfluss auf Planungssicherheit hat.

Zur Z4: Verkürzung des Zeitraums für Externistenprüfungen
Artikel 7 Z4 der Regierungsvorlage verkürzt den Zeitraum, in dem der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung nachzuweisen ist, auf die Zeit zwischen dem 1. Juni und (wie bisher) dem Ende des Unterrichtsjahres. Eine Begründung für diese Verkürzung findet sich weder in dem Bericht des Unterrichtsausschusses noch in den Erläuterungen zu der Gesetzesvorlage.

Bedauerlicherweise betreffen die Externistenprüfungen nicht nur Schulen, die kein Öffentlichkeitsrecht bekommen möchten oder können, sondern auch solche – in den letzten Jahren vermehrt – bei denen die Behörde mit der Ausstellung des Bescheides über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes so lange gezögert hat, dass die Durchführung einer Externistenprüfung notwendig war, um bis zum Ende des Schuljahres ein Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs 4 PrivSchG erbringen zu können, auch, wenn diese Schulen alle Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erfüllen und das Öffentlichkeitsrecht nachher auch verliehen bekommen haben.

Die Durchführung der unter Z4 geregelten Prüfungen ist in der Externistenprüfungsverordnung geregelt, wie dem § 1 Abs 3 leg cit zu entnehmen ist. Dabei werden solche Prüfungen mangels anderslautender Regelungen wie Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (§ 1 Abs 1 Z 2 leg cit) behandelt. Sie umfasst den im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe (§ 7 Abs 1 leg cit). Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen. (§ 10 Abs 2 leg cit). Die Externistenprüfungsverordnung sieht die Möglichkeit der Wiederholung einer Externistenprüfung vor (§ 16 Abs 1 leg cit). Wenn ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem frühesten Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Bei der Festlegung des Termines sind auf die bei der Prüfung festgestellten Mängel und die für die Beseitigung dieser Mängel erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Sofern der neue Termin in die Hauptferien fällt, ist er so festzusetzen, dass er am Beginn des folgenden Schuljahres liegt.

Durch die beabsichtigte Gesetzesänderung iSv Z4 werden die Schülerinnen und Schüler einer Privatschule ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht gegenüber anderen Externistenprüfungskandidaten, sachlich nicht gerechtfertigt ungleich behandelt und in ihren Rechten geschädigt. Dies wird in folgenden Sachverhalten sichtbar:

• Schülerinnen und Schüler einer Privatschule ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht können den Termin für die Prüfung nicht frei wählen, sondern müssen den Prüfungstermin auf die Zeit zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres legen. Dabei besteht gemäß Externistenprüfungsverordnung kein Anspruch auf einen solchen Termin, beispielsweise wenn in dieser Zeit der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen, was in der Zeit des Schuljahresschlusses nicht unwahrscheinlich ist.
• Sie können den sehr umfangreichen Lehrstoff (Lehrstoff aller Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe) nicht, wie es bisher teilweise, insbesondere in den höheren Schulstufen, gelebte Praxis war, über das Unterrichtsjahr verteilen, sondern müssen den gesamten Lehrstoff innerhalb von in etwa vier Wochen zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres ablegen. Eine größere Flexibilität bei der Terminisierung der Teilprüfungen einer solchen Externistenprüfung ist unbestritten im Interesse des Kindeswohls, da sie Möglichkeiten und Gegebenheiten eines jeden Kindes berücksichtigt.
• Sie haben keine Möglichkeit, eine Externistenprüfung zu wiederholen und durch diese Wiederholung das Jahr erfolgreich abzuschließen, da sich bei einer Externistenprüfung ab 1. Juli und der zweimonatigen Frist für die Wiederholungsprüfung ein positiver Abschluss des Schuljahres nicht vor dem Ende des Unterrichtsjahres ausgeht.

Der Unterrichtserfolg eines ganzen Schuljahres kann dabei durch mehrere, über das Jahr verteilte Teilprüfungen über einzelne Pflichtgegenstände nachgewiesen werden. Dies leuchtet ein, da der Jahresstoff einzelner Unterrichtsgegenstände versetzt über das Schuljahr unterrichtet werden kann, z.B. in Form eines Block- oder Epochenunterrichts, wie es sich bereits in der Praxis regelmäßig bewährt hat.

Zur Z5: Einschränkung der Wahlfreiheit bei Prüfungsschulen
Im Artikel 7 Z5 der Regierungsvorlage wird ergänzt, dass diese Prüfung “an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden muss, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist”. Vorab wenden wir ein, dass eine “Zuständigkeit für die Einhaltung der Schulpflicht” unseres Erachtens nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist.

In dem Bericht des Unterrichtsausschusses wird zu dieser Einschränkung vermerkt, dass die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit sicherstellen soll, dass die Prüfung in der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, von vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgt.

Aus der Sicht der Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht wird durch das Schaffen der ausschließlich örtlichen Zuständigkeit gerade das Gegenteil bewirkt:

• Bei den meisten Kindern in Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht handelt es sich nicht um Kinder, die davor bereits eine Sprengelschule besucht haben, sondern um Kinder – aus zum Teil unterschiedlichen behördlichen Zuständigkeitsbereichen – die bisher ihre Externistenprüfungen meist in der gleichen Schule, oft zusammen mit ihren Klassenkameraden, belegt haben bzw. sinnvollerweise belegen würden.
• Die Externistenprüfungen basieren auf einer über Jahre aufgebauten Vertrautheit zwischen der Prüfungs- und Privatschule ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht. Ein erzwungener Wechsel der Prüfungsschule würde bei diesen Kindern bewirken, dass die Prüfung von Lehrpersonen durchgeführt wird, die weder mit der besonderen Situation der Kinder, noch mit den Besonderheiten der Statutschulen, noch den Kindern vertraut sind.
• Es ist nicht nachvollziehbar, durch welche Maßnahmen bei einer gleichzeitigen Schaffung neuer Prüfungsschulen die Lehrpersonen die notwendige Erfahrung aufbringen würden. Angesichts der Besonderheiten der Statutschulen, allen voran dem Vorhandensein eines eigenen Lehrplanes und alternativen Formen der Leistungsfeststellung, wissen wir aus der Praxis, dass es viel Erfahrung braucht, um die Externistenprüfung im Sinne einer humanen Schule unter Berücksichtigung der Unterschiede und Besonderheiten kindgerecht durchzuführen.
• Insbesondere gilt das für die “Leitfäden für alle Schulstufen”, die von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden sollten. Bei dem geplanten Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung – 1. Mai 2022, siehe Artikel 7 Z 6 des Gesetzesentwurfes – kann kaum gewährleistet werden, dass die Externistenprüfungen bereits ab dem 1. Juni 2022 (lediglich einen Monat später) – und nach diesem neuen Leitfaden – durch darin erfahrene Lehrpersonen durchgeführt werden.

Wir weisen darauf hin, dass die Verbände der Schulen in freier Trägerschaft die Möglichkeit erhalten sollen, bei der Erstellung dieser Leitfäden ihre Erfahrung einzubringen. Ferner soll, um eine entsprechende Vorbereitung für die Externistenprüfungen zu gewährleisten, der Leitfaden auch für die Privatschulen ohne dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht rechtzeitig vor der Prüfung zugänglich sein.

Sollte der Gesetzgeber durch Gesetzesänderung gemäß Z5 dem so genannten “Prüfungstourismus”, d.h. dem vermeintlichen Aussuchen einer “freundlichen” Prüfungsschule, ein Ende machen wollen, so ist dem zu entgegnen, dass die Schulbehörden bei einem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Durchführung der Exernistenprüfungen bereits jetzt die Möglichkeit haben, durch die Auswertung der Prüfungsergebnisse und das Ausüben der Schulaufsicht solche Unregelmäßigkeiten zu identifizieren und die Durchführung der Externistenprüfungen zu überwachen. Demgegenüber können alleine durch das Einführen der örtlichen Zuständigkeit ohne einer entsprechenden Auswertung und Schulaufsicht Unregelmäßigkeiten bei den Externistenprüfungen nicht verhindert werden. Es ist dadurch nicht einmal sichergestellt, dass davon weniger, allenfalls andere Kinder, betroffen sind.

Zusammenfassung
Aus den oben erwähnten Gründen sehen wir folgende Änderungen im Gesetzesentwurf als notwendig:

• Z1: die entsprechende Gesetzesstelle soll lauten: “Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Im Fall des Abs. 2 hat dies bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu geschehen”, alternativ “Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Im Fall des Abs. 1 hat dies vor Beginn des Schuljahres, im Fall des Abs. 2 hat dies bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu geschehen”.
• Z4: im Bezug auf im Abs 1 genannten Unterricht ist die Wendung “zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres” zu streichen, allenfalls durch “gemäß den jeweils geltenden Vorgaben in der Externistenprüfungsverordnung” zu ersetzen.
• Z5: im Bezug auf im Abs 1 genannten Unterricht ist Abs 5 zu streichen.

Hochachtungsvoll,
Förderverband Freier Schulen
Kuratorium für künstlerische und heilende Pädagogik
Netzwerk – Bundesdachverband für selbstbestimmtes Lernen
Österreichische Montessori-Gesellschaft
PBÖ, Private Bildungseinrichtungen Österreichs
Verband österreichischer Privatschulen mit wissenschaftlicher Begleitung
Waldorfbund Österreich