Stellungnahme zum RS 16/2021 1 Stellungnahme zum Rundschreiben 16/2021 Von EFFE Österreich im Namen der Schulen in freier Trägerschaft: Waldorfbund Österreich, Netzwerk Freie Schulen- Bundesdachverband für selbstbestimmtes Lernen, Österreichische Montessori-Gesellschaft, Kuratorium für künstlerische und heilende Pädagogik, Verband österreichischer Privatschulen mit wissenschaftlicher Begleitung, Förderverband Freier Schulen, Private Bildungseinrichtungen Österreichs
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Dokument beziehen wir, EFFE Österreich inklusive aller Dachverbände der Schulen in freier Trägerschaft, uns auf das Rundschreiben Nr. 16/2021 der Abteilung BMBWF – II/4 (Schulrechtsvollzug; Mag. Weiser), das über die Bildungsdirektionen an die Statutschulen Österreichs ging.
In dem Rundschreiben werden seit Jahrzehnten bestehende Vorgehensweisen, die unsere Mitgliedsschulen wesentlich betreffen und die wir in der Vergangenheit partnerschaftlich mit dem Ministerium entwickelt haben, festgeschrieben. Das ist zu begrüßen.
In einigen Punkten müssen wir aber feststellen, dass Änderungen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und diese – unserer Ansicht nach – daher nicht gesetzeskonform sind. Als Vertreter:innen dieser Schulen und als langjährige, verlässliche Partner:innen des Ministeriums wollen wir allgemein festhalten, dass es wünschenswert ist, bei Materien und (Gesetzes-)Änderungen, die private Schulen in freier Trägerschaft mit eigenem Organisationsstatut betreffen, die Verbände der Schulen in freier Trägerschaft rechtzeitig in die Arbeit des Bundesministeriums einzubinden. Das ist in diesem Fall nicht geschehen.
Dieses Dokument fasst unsere wesentlichen Einwände und Anregungen zusammen:
Generell und in mehreren Punkten des Rundschreibens ist uns aufgefallen, dass bei Festsetzung von Fristen nicht immer auf den Jahreslauf im Schulbetrieb Rücksicht genommen wird. Es muss im Interesse der Behörde sowie auch im Interesse eines ordentlichen Betriebs unserer Schulen liegen, dass Fristen
1. sich am Schulbetrieb orientieren
2. der Behörde und den Schulen Sicherheit im Vorgehen geben und
3. gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dementsprechend erwarten wir, dass auch die Schulbehörden in Bezug auf eingebrachte Anträge Fristen einhalten müssen, binnen derer sie Entscheidungen in Schulangelegenheiten zu treffen haben.
Allgemeine Bemerkungen und Verfahren zur Genehmigung von Organisationsstatuten
Bislang konnten Schulen mit einem Organisationsstatut sowohl um Führung als Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung ansuchen als auch einen eigenen Lehrplan vorlegen und damit eine Statutschule errichten, die zur Erfüllung der Schulpflicht, ohne Schulartbezeichnung, geeignet ist.
Laut diesem Rundschreiben scheint dies nun nicht mehr möglich zu sein. Wir ersuchen hier um Angabe der entsprechenden Begründung, oder um Änderung.
Bislang musste zur Einreichung des Organisationsstatuts neben dem eigentlichen Lehrplan auch ein Differenzlehrplan eingereicht werden bzw. wurde er von der Behörde ergänzt. Ist dies nun nicht mehr notwendig?
• Punkt 2.2 – Grundvoraussetzung
In Punkt 2.2. steht unter anderem, dass die Schule lt. § 7 PrivSchG. errichtet sein muss. Im selben Absatz wird aber auch eingefügt, dass eine Schule bereits ordnungsgemäß geführt werden muss. Das widerspricht sich unserer Ansicht nach.
Ist dieser Widerspruch beabsichtigt?
Laut § 6 PrivSchG sind die Schulräume, Lehr- und Unterrichtsmittel vom Schulerhalter entsprechend dem Lehrplan und der Organisation nachzuweisen. Dementsprechend sollte ein Organisationsstatut jederzeit eingereicht werden können, da dieses die Organisation, den Lehrplan, die Ausstattung einer Schule sowie die Lehrbefähigung der Leitung sowie der Lehrpersonen in einer Privatschule beschreibt.
Es soll daher möglich sein, auch vor der Schulerrichtung die Genehmigung des Organisationsstatutes zu beantragen.
• Punkt 2.3 – Ansuchen
Einerseits ist laut Rundschreiben in Pt. 1.2. das Bildungsministerium für die Genehmigung von Organisationsstatuten zuständig. Andererseits muss der/die Schulerhalter:in lt. 2.3 das Ansuchen auf bzw. Änderung der Genehmigung eines Organisationsstatus bei der zuständigen Bildungsdirektion einbringen. Diese leitet es erst nach entsprechender Kontrolle inkl. aller Unterlagen und einer Stellungnahme an das Bundesministerium weiter.
Hier gilt die Frist, dass die Unterlagen vor dem 15.4. des vorangehenden Schuljahres beim Bundesministerium – nicht bei der Bildungsdirektion – vorliegen müssen, um rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres genehmigt werden zu können. Stellungnahme zum RS 16/2021 3 Da die Antragsteller auf die Weiterleitung von der Bildungsdirektion an das Ministerium keinen Einfluss haben, ist es unseres Ermessens nach sinnvoller, eine Frist für die Abgabe bei den jeweiligen Bildungsdirektionen festzulegen, die eine termingerechte Übermittlung an das Ministerium sicherstellt (z.B. 15. Februar).
• Punkt 2.4 – Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht Die Ergänzung bezüglich der Führung von Deutschförderklassen bzw.
Deutschkursen wurde erst vor kurzem in die Anforderungen für neu einzureichende Organisationsstatute aufgenommen.
Der § 8h SchoG betreffend der Führung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen beinhaltet u.a. in Abs. 2 und 3 auch, dass – wenn bei den entsprechenden Schüler:innen die Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes fehlen – sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können. Im Abs. 6 des § 8h (Grundsatzbestimmung) ist ebenfalls festgehalten, dass dies für öffentliche Pflichtschulen gilt, was Schulen in freier Trägerschaft nicht sind.
Neu im Rundschreiben ist nun, dass Schulen in freier Trägerschaft Testungen gemäß § 18 Abs. 14 oder 15 des Schulunterrichtsgesetzes durchführen. Ebenso ist neu, dass unsere Schulen in diesem Zusammenhang SchülerInnen als außerordentliche SchülerInnen aufnehmen können. Im Gegensatz dazu ist es bisher Usus, dass Schüler:innen, deren Deutschkenntnisse gering sind, in unseren Schulen am Unterricht teilnehmen, und durch die Kommunikation mit den anderen Schüler:innen sowie durch zusätzliche Sprachförderung innerhalb angemessener Zeit Deutsch erlernen.
Schulen in freier Trägerschaft sind – auch im Sinne der Vielsprachigkeit in der Europäischen Union – bereit, Schüler:innen mit geringen bis keinen Deutschkenntnissen aufzunehmen und zu fördern. Dementsprechend muss gewährleistet sein, dass diese Schüler:innen schon bei der Schuleinschreibung auch an Privatschulen mit Organisationsstatut aufgenommen werden können.
Für neue Schulen, die das Öffentlichkeitsrecht noch nicht auf mehrere Jahre bzw. permanent erhalten haben, aber bei denen diese Ergänzung im Organisationsstatut vorgenommen wurde, muss ebenso die Möglichkeit geschaffen werden, dass o.g. Schüler:innen aufgenommen werden dürfen. Sie haben auch eine Genehmigung zum Besuch einer Privatschule ohne ÖR zu erhalten, zumal diese Schulen ja voraussichtlich auf Grund des Organisationsstatuts das Öffentlichkeitsrecht erhalten werden oder, falls dies nicht der Fall ist, mittels Prüfung am Ende des Unterrichtsjahres die Gleichwertigkeit des Unterrichts nachgewiesen wird.
• Punkt 2.5 – Änderung des Organisationsstatuts
Punkt 2.5. sieht vor, dass maßgebliche Veränderungen im Bereich des Schulerhalters bei der Bildungsdirektion anzuzeigen sind. Das Ministerium entscheidet dann, ob diese Änderungen eine Änderung des Organisationsstatuts bzw. die Errichtung einer neuen Schule mit neuen Genehmigungen erfordern.
Dies ist bei Änderung der Organisation, des Lehrplans und der Ausstattung der Schule sowie der Lehrbefähigung der Leitung und der Lehrpersonen nachvollziehbar. Warum hingegen bei einer Änderung der Adresse bzw. der Person des Schulerhalters unter gleichzeitiger Beibehaltung aller anderen o.g. Merkmale das gesamte Organisationsstatut neu genehmigt werden soll, ist nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig.
Ein Erlöschen und ein Entzug des Rechtes zur Führung einer Schule kann gemäß § 8 Abs. 2 PrivSchG dann erfolgen, wenn die Bedingungen bez. Schulräume im § 6 nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist vom Schulerhalter behoben wurden oder werden können.
Deshalb ist bezüglich einer Änderung – z.B. der Adresse – diese der Behörde zu melden, die zu prüfen hat, ob die Bedingungen nach § 6 PrivSchG am neuen Standort ebenfalls erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall wäre ein entsprechendes Verfahren nach § 8 PrivSchG einzuleiten.
Auch in Hinblick auf die Person des Schulerhalters ist der Behörde eine Änderung zu melden; es sollte aber nur wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 a und c PrivSchG. nicht erfüllt sind, ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden.
Ad 3.: Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
In Punkt 3.2. ist im 4. Absatz festgehalten, dass die Behörde die Privatschulen, die um das Öffentlichkeitsrecht ansuchen, schriftlich in Kenntnis setzt, dass sie ein entsprechendes Ansuchen bis jeweils Ende September an die Bildungsdirektion zu übermitteln haben.
Diese hat laut Aufzählung zu prüfen, dass der/die Schulerhalter:in tatsächlich der oder die Antragssteller:in ist und den Antrag unterzeichnet hat, für welchen Zeitraum um das Öffentlichkeitsrechts angesucht wird. Allenfalls muss ein Auftrag zur Verbesserung erteilt werden.
Darüber hinaus hat ein Lokalaugenschein, also ein Besuch der ansuchenden Privatschule durch den zuständigen Schulqualitätsmanager / der zuständigen Schulqualitätsmanagerin zu erfolgen. Weiters ist ein Gutachten über diese Überprüfung sowie eine unterfertigte Stellungnahme der Bildungsdirektion zu erstellen und all dies von der Bildungsdirektion bis spätestens 15. April des laufenden Schuljahres ans Bundesministerium zu übermitteln.
In diesem Punkt sind, ähnlich wie z.B. im Punkt 2.3., die Fristsetzungen neu zu prüfen und auch für die Behörde in Bezug auf die Anträge eine Frist zu setzen, binnen derer sie Entscheidungen zu treffen hat.
Bei Nichtverleihung des Öffentlichkeitsrechts sind allenfalls Prüfungen über den ausreichenden Erfolg des Unterrichts durchzuführen.
Wenn die unterfertigten Unterlagen erst Mitte April beim Bundesministerium einlangen und dieses in weiterer Folge auch noch berechtigt Zeit benötigt, um Bescheide auszustellen, ist es für die Schüler:innen der betreffenden Privatschulen bereits zu spät, um die nötigenfalls erforderlichen Prüfungen bei einer Nichtverleihung durchzuführen.
Um Privatschulen ohne mehrjährigem oder permanentem Öffentlichkeitsrecht die Möglichkeit der Planbarkeit zu geben und vor allem auch, um den Schüler:innen, Pädagog:innen und Eltern rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich auf eine etwaige Prüfung vorzubereiten, ist eine Entscheidungsfrist, die dem AVG (§73 Abs. 1) entspricht, zu setzen.
Wir ersuchen daher aus organisatorischen und pädagogischen Gründen, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts jedenfalls bis Ende Februar des laufenden Schuljahres beschieden wird.
• Punkt 3.3 – Überprüfung von Privatschulen und Erstellung entsprechender Gutachten
Positiv zu erwähnen ist die für uns neue Vorgabe, dass die Bildungsdirektionen auf Grundlage der bis Ende September eingelangten Ansuchen einen Terminplan über die durchzuführenden Überprüfungen zu erstellen haben, der bis Mitte Oktober d.J. dem Ministerium übermittelt werden soll.
Da hier bereits eine Frist für die Bildungsdirektionen gesetzt wird, den Terminplan für die Überprüfungen zu übermitteln, sollte auch hier, w.o. genannt, die Fristsetzung vorverlegt werden, so dass ein Bescheid über das Öffentlichkeitsrecht w.o. beschrieben mit Ende Februar des laufenden Schuljahres beschieden werden kann.
Weiters sollte diese Terminplanung auch den betreffenden Schulen bekannt sein, zumindest bis wann der oder die Besuche durch des SQM stattgefunden haben sollen.
• Punkt 3.4 – Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts
Hier ist positiv hervorzuheben, dass im letzten Absatz festgehalten ist, dass der Maßstab eben das Organisationsstatut ist, welches eingehalten werden muss. Wenn die festgelegten Bildungsziele sowie der Lehrplan eingehalten und entsprechend umgesetzt werden, hat sich die Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt.
Bezüglich der Überprüfung der Einhaltung des Statutes und der Schulpflichterfüllung regen wir an, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auf Dauer besser statt einer jährlichen Überprüfung etwa alle drei Jahre eine Evaluation stattfinden zu lassen.
• Punkt 3.5 – Dauer des Öffentlichkeitsrechts
Bis vor wenigen Jahren wurde bis zum vollen Ausbau einer Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für ein Schuljahr verliehen. Nach Erreichen des vollen Ausbaus erhielten die Schulen das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen.
Seit einigen Jahren wird Schulen allerdings auch nach Erreichen des vollen Ausbaus das Öffentlichkeitsrecht lediglich auf die Dauer von max. drei Jahre verliehen, selbst wenn die Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht. Dies führt dazu, dass eine Schule drei Jahre als Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführt werden kann, im 4.Jahr jedoch wieder als Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht starten muss, mit der Folge, dass für alle Schüler:innen eine Anzeige gemäß § 11 Schulpflichtgesetz erstattet werden muss. Diese Konsequenz sollte vermieden werden.
Wir ersuchen daher hier dringend um eine Regelung, um das Öffentlichkeitsrecht vor Ablauf der mehrjährig genehmigten Dauer, auf Dauer zu verleihen, wenn in den Jahren davor kein zwingender Grund vorliegt, an einer fortdauernden Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu zweifeln.
• Punkt 3.7 – Rechtswirkung des Öffentlichkeitsrechts
Dieser Punkt, vor allem der zweite Absatz, bedarf aus unserer Sicht dringend einer juristischen Klärung, weil in der vorliegenden Form den Zeugnissen von Schulen in freier Trägerschaft mit eigenem, genehmigtem Organisationsstatut jegliche Rechtswirksamkeit anscheinend abgesprochen wird.
Wir ersuchen Sie um Erläuterung aus Ihrer Sicht, welche Rechtswirkungen im Detail Zeugnisse von Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut nicht entfalten können und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Dementsprechend werden wir u.a. zu diesem Punkt in den kommenden Wochen eine Klärung in die Wege leiten und Sie um einen weiteren Termin ersuchen.